Norm
PatG §102 Abs1Rechtssatz
§ 102 PatG enthält keine echte Präklusionsvorschrift im Sinn einer Eventualmaxime, die einer Berücksichtigung eines späteren, das heißt nicht schon im Einspruch erstatteten Vorbringens zwingend entgegensteht. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Einsprechende alle Einwände während der Einspruchsfrist vorbringen und vollständig darlegen soll. Dass der Einsprecher später im Verfahren, etwa bei Änderungen des Sachverhalts, sein Vorbringen nicht erweitern oder weitere Druckschriften nicht vorlegen darf, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (fair trial).Paragraph 102, PatG enthält keine echte Präklusionsvorschrift im Sinn einer Eventualmaxime, die einer Berücksichtigung eines späteren, das heißt nicht schon im Einspruch erstatteten Vorbringens zwingend entgegensteht. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Einsprechende alle Einwände während der Einspruchsfrist vorbringen und vollständig darlegen soll. Dass der Einsprecher später im Verfahren, etwa bei Änderungen des Sachverhalts, sein Vorbringen nicht erweitern oder weitere Druckschriften nicht vorlegen darf, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (fair trial).
Anmerkung
veröff ÖBl 2016/54, 236 (Beetz)Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000862Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016