RS OGH 2016/4/14 34R163/15p

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Veröffentlicht am 14.04.2016
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Norm

PatG §102 Abs1
PatG §102 Abs2

Rechtssatz

§ 102 PatG enthält keine echte Präklusionsvorschrift im Sinn einer Eventualmaxime, die einer Berücksichtigung eines späteren, das heißt nicht schon im Einspruch erstatteten Vorbringens zwingend entgegensteht. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Einsprechende alle Einwände während der Einspruchsfrist vorbringen und vollständig darlegen soll. Dass der Einsprecher später im Verfahren, etwa bei Änderungen des Sachverhalts, sein Vorbringen nicht erweitern oder weitere Druckschriften nicht vorlegen darf, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (fair trial).Paragraph 102, PatG enthält keine echte Präklusionsvorschrift im Sinn einer Eventualmaxime, die einer Berücksichtigung eines späteren, das heißt nicht schon im Einspruch erstatteten Vorbringens zwingend entgegensteht. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Einsprechende alle Einwände während der Einspruchsfrist vorbringen und vollständig darlegen soll. Dass der Einsprecher später im Verfahren, etwa bei Änderungen des Sachverhalts, sein Vorbringen nicht erweitern oder weitere Druckschriften nicht vorlegen darf, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (fair trial).

Anmerkung

veröff ÖBl 2016/54, 236 (Beetz)

Entscheidungstexte

  • 34 R 163/15p
    Entscheidungstext OLG Wien 14.04.2016 34 R 163/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000862

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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