Norm
UWG §1aRechtssatz
§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.Paragraph eins a, UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130683Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016