Norm
ZaDiG §46 Abs3Rechtssatz
Zahlungen mittels Kreditkarte werden als „Pull-Zahlungen“ abgewickelt, also als Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurden.
Bei „Pull-Zahlungen“ trägt die Haftung zunächst der Zahlungsdienstleister des Empfängers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für alle Fehler, die ihm selbst oder zwischengeschalteten Stellen vom Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm bis zum Eingang des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers unterlaufen. Diese verschuldensunabhängige Haftung besteht in Höhe des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt wurden. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130832Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016