RS OGH 2016/4/21 9Ob31/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Norm

ZaDiG §46 Abs3
ZaDiG §46 Abs4
ZaDiG §46 Abs5
  1. ZaDiG § 46 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  1. ZaDiG § 46 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  1. ZaDiG § 46 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Zahlungen mittels Kreditkarte werden als „Pull-Zahlungen“ abgewickelt, also als Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurden.

Bei „Pull-Zahlungen“ trägt die Haftung zunächst der Zahlungsdienstleister des Empfängers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für alle Fehler, die ihm selbst oder zwischengeschalteten Stellen vom Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm bis zum Eingang des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers unterlaufen. Diese verschuldensunabhängige Haftung besteht in Höhe des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt wurden. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Entscheidungstexte

  • RS0130832">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beisatz: Hier: Die Klausel in den AGB normiert nur eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsaufträgen, ohne dies auf Fälle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags einzuschränken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130832

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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