Norm
KSchG §28Rechtssatz
Besteht auf Grund eines Verbandsprozesses ein Unterlassungsgebot betreffend die Verwendung „sinngleicher“ Klauseln im geschäftlichen Verkehr, so fehlt der klagenden Partei in einem weiteren Verbandsprozess das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neu formulierten Klauseln mit den verbotenen Klauseln „sinngleich“ sind und die klagende Partei daher bereits über einen hinreichenden Exekutionstitel verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127691Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016