RS OGH 2016/4/21 2Ob215/10x, 9Ob31/15x

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Veröffentlicht am 21.04.2016
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Rechtssatz

Besteht auf Grund eines Verbandsprozesses ein Unterlassungsgebot betreffend die Verwendung „sinngleicher“ Klauseln im geschäftlichen Verkehr, so fehlt der klagenden Partei in einem weiteren Verbandsprozess das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neu formulierten Klauseln mit den verbotenen Klauseln „sinngleich“ sind und die klagende Partei daher bereits über einen hinreichenden Exekutionstitel verfügt.

Entscheidungstexte

  • RS0127691">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Über entsprechenden Einwand der beklagten Partei ist daher die Sinngleichheit der verbotenen Klauseln mit den inkriminierten neuen Klauseln zu prüfen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127691">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127691

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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