RS OGH 2016/4/21 2Ob215/10x, 9Ob31/15x

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Veröffentlicht am 21.04.2016
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Rechtssatz

Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0127690">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Diesbezüglich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 14 UWG anzuwenden. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127690">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127690

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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