Norm
KSchG §28Rechtssatz
Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127690Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016