Norm
ZaDiG §26 Abs1Rechtssatz
Aus der Bezugnahme in § 27 Abs 1 ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß § 26 Abs 1 als auch auf § 26 Abs 4 ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.Aus der Bezugnahme in Paragraph 27, Absatz eins, ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, als auch auf Paragraph 26, Absatz 4, ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128553Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016