RS OGH 2016/4/21 1Ob244/11f, 9Ob31/15x

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Veröffentlicht am 21.04.2016
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Rechtssatz

Aus der Bezugnahme in § 27 Abs 1 ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß § 26 Abs 1 als auch auf § 26 Abs 4 ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.Aus der Bezugnahme in Paragraph 27, Absatz eins, ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, als auch auf Paragraph 26, Absatz 4, ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.

Entscheidungstexte

  • RS0128553">1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • RS0128553">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128553

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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