Norm
UGB §221 Abs1aRechtssatz
Die mit dem RÄG 2014 (BGBl I 2015/22) eingeführten niedrigeren Strafbeträge für Kleinstkapitalgesellschaften bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten des § 277 UGB sind erst für Abschlüsse über Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen.Die mit dem RÄG 2014 (BGBl römisch eins 2015/22) eingeführten niedrigeren Strafbeträge für Kleinstkapitalgesellschaften bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten des Paragraph 277, UGB sind erst für Abschlüsse über Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130895Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016