Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ? sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ? mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128699Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016