RS OGH 2016/4/28 28Os8/15h

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Rechtssatz

Mit der Übergabe eines mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand erstellten zehnseitigen Urteilsentwurfs, der nicht nur das Parteienvorbringen wiedergibt, sondern eine ausschließlich zu Gunsten des eigenen Prozessstandpunkts getroffene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält, durch einen Rechtsanwalt an einen Verhandlungsrichter nach Schluss der Verhandlung wird in einer die zivilprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzenden Weise versucht, in die freie Beweiswürdigung durch das Gericht einzugreifen. Ein derartiges Vorgehen begründet kein geringes Verschulden, sodass die Anwendung des § 3 DSt ausscheidet.Mit der Übergabe eines mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand erstellten zehnseitigen Urteilsentwurfs, der nicht nur das Parteienvorbringen wiedergibt, sondern eine ausschließlich zu Gunsten des eigenen Prozessstandpunkts getroffene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält, durch einen Rechtsanwalt an einen Verhandlungsrichter nach Schluss der Verhandlung wird in einer die zivilprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzenden Weise versucht, in die freie Beweiswürdigung durch das Gericht einzugreifen. Ein derartiges Vorgehen begründet kein geringes Verschulden, sodass die Anwendung des Paragraph 3, DSt ausscheidet.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 28 Os 8/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130794

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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