Norm
ASVG §99 Abs1aRechtssatz
Das Rehabilitationsgeld ist bereits mit der ungerechtfertigten Weigerung des Versicherten, an einer ihm zumutbaren medizinischen Maßnahme der Rehabilitation mitzuwirken, nach Hinweis auf diese Rechtsfolge zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130842Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018