RS OGH 2016/5/18 9ObA320/98v, 3Ob5/16f

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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Rechtssatz

Die Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem APSG ergeben, sind einseitig zwingendes Recht. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, sind jederzeit zulässig und gültig. Vereinbarungen, die die Rechtslage des Arbeitnehmers allerdings verschlechtern, sind rechtsunwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111505

Im RIS seit

26.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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