Rechtssatz
Die Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem APSG ergeben, sind einseitig zwingendes Recht. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, sind jederzeit zulässig und gültig. Vereinbarungen, die die Rechtslage des Arbeitnehmers allerdings verschlechtern, sind rechtsunwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111505Im RIS seit
26.03.1999Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016