Norm
AußStrG 2005 §43 Abs2Rechtssatz
Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.Der Sachbeschluss wird nach Paragraph 43, Absatz 2, AußStrG, der nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130837Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016