Norm
EO §382hRechtssatz
Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (§ 382h Abs 3 EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 h, EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (Paragraph 382 h, Absatz 3, EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127000Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016