RS OGH 2016/5/18 11Os124/11m, 13Os17/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Norm

MRK Art6 Abs1 II2
StPO §89 B
  1. StPO § 89 heute
  2. StPO § 89 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 89 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Wird ein erstgerichtlicher Beschluss durch eine meritorische Rechtsmittelentscheidung ersetzt, kann eine Beschwerde nach Art 6 Abs 1 MRK wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Erstrichter nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre.Wird ein erstgerichtlicher Beschluss durch eine meritorische Rechtsmittelentscheidung ersetzt, kann eine Beschwerde nach Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Erstrichter nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127458

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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