RS OGH 2016/5/24 4Ob112/16y

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Norm

ABGB §907a Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
  1. ABGB § 907a heute
  2. ABGB § 907a gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013

Rechtssatz

Nach § 907a Abs 1 ABGB idF ZVG BGBl I 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher bei einer Verletzung der Zahlungspflicht die in Österreich gelegene Niederlassung des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben.Nach Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung ZVG BGBl römisch eins 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher bei einer Verletzung der Zahlungspflicht die in Österreich gelegene Niederlassung des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben.

Entscheidungstexte

  • RS0130821">4 Ob 112/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 112/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130821

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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