RS OGH 2016/5/24 4Ob105/16v

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Norm

KlGG §15

Rechtssatz

Die nach § 15 Abs 1 KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 105/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130822

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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