Norm
KlGG §15Rechtssatz
Die nach § 15 Abs 1 KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130822Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016