Norm
StPO §35 Abs2 BRechtssatz
Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes I grundsätzlich nicht in Beschlussform (§ 86 StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd Paragraph 35, Absatz 2, StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins grundsätzlich nicht in Beschlussform (Paragraph 86, StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125788Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016