Norm
MRK Art6 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130777Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016