RS OGH 2016/5/24 11Os51/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Norm

MRK Art6 Abs2
StPO §93 Abs2
StPO §157 Abs1 Z1
  1. StPO § 157 heute
  2. StPO § 157 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 157 gültig von 01.01.2015 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StPO § 157 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 157 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Rechtssatz

Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0130777">11 Os 51/16h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
    Beisatz: Beugehaft über eine Zeugin, die sich bereits in dem gegen sie als Beschuldigte gesondert geführten Strafverfahren geständig verantwortet hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130777

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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