Norm
GlBG §26 Abs6Rechtssatz
Auf ein Verschulden kommt es im Rechtsfolgensystem des GlBG, soweit nicht Gegenteiliges normiert ist (zB für die Belästigung durch Unterlassen der Abhilfe nach § 21 Abs 1 Z 2 GlBG) grundsätzlich nicht an.Auf ein Verschulden kommt es im Rechtsfolgensystem des GlBG, soweit nicht Gegenteiliges normiert ist (zB für die Belästigung durch Unterlassen der Abhilfe nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG) grundsätzlich nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131201Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017