Rechtssatz
Während es bei Kirchen kaum Streit geben dürfte, dass diese unter § 20 Abs 2 GlBG fallen, mag es bei anderen (öffentlichen oder privaten) Organisationen im Einzelfall Klärungsbedarf geben, ob deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Bei Notariaten gibt es diesen Klärungsbedarf nicht.Während es bei Kirchen kaum Streit geben dürfte, dass diese unter Paragraph 20, Absatz 2, GlBG fallen, mag es bei anderen (öffentlichen oder privaten) Organisationen im Einzelfall Klärungsbedarf geben, ob deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Bei Notariaten gibt es diesen Klärungsbedarf nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131198Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017