RS OGH 2016/5/25 9ObA117/15v

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Die Benachteiligung wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke ist nicht als mittelbare, sondern als unmittelbare Diskriminierung (§ 19 Abs 1 GlBG) aufgrund der Religion anzusehen, weil religiöse Kleidungsstücke gerade keine neutralen Unterscheidungskriterien (§ 19 Abs 2 GlBG) darstellen.Die Benachteiligung wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke ist nicht als mittelbare, sondern als unmittelbare Diskriminierung (Paragraph 19, Absatz eins, GlBG) aufgrund der Religion anzusehen, weil religiöse Kleidungsstücke gerade keine neutralen Unterscheidungskriterien (Paragraph 19, Absatz 2, GlBG) darstellen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131190

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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