Norm
GlBG §19Rechtssatz
Die Benachteiligung wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke ist nicht als mittelbare, sondern als unmittelbare Diskriminierung (§ 19 Abs 1 GlBG) aufgrund der Religion anzusehen, weil religiöse Kleidungsstücke gerade keine neutralen Unterscheidungskriterien (§ 19 Abs 2 GlBG) darstellen.Die Benachteiligung wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke ist nicht als mittelbare, sondern als unmittelbare Diskriminierung (Paragraph 19, Absatz eins, GlBG) aufgrund der Religion anzusehen, weil religiöse Kleidungsstücke gerade keine neutralen Unterscheidungskriterien (Paragraph 19, Absatz 2, GlBG) darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131190Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017