Rechtssatz
Der Tatbestand des § 20 Abs 2 GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach § 20 Abs 2 GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach Paragraph 20, Absatz 2, GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131197Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017