RS OGH 2016/5/25 9ObA117/15v

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Der Tatbestand des § 20 Abs 2 GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach § 20 Abs 2 GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach Paragraph 20, Absatz 2, GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131197

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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