Norm
GlBG §5 Abs2Rechtssatz
Dem Anschein nach neutrale Bekleidungsvorschriften können Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen, sodass allenfalls vom Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung auszugehen ist, sofern diese Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 5 Abs 2 GlBG).Dem Anschein nach neutrale Bekleidungsvorschriften können Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen, sodass allenfalls vom Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung auszugehen ist, sofern diese Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 2, GlBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131194Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017