RS OGH 2016/5/25 9ObA117/15v

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Dem Anschein nach neutrale Bekleidungsvorschriften können Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen, sodass allenfalls vom Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung auszugehen ist, sofern diese Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 5 Abs 2 GlBG).Dem Anschein nach neutrale Bekleidungsvorschriften können Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen, sodass allenfalls vom Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung auszugehen ist, sofern diese Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 2, GlBG).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131194

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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