RS OGH 2016/5/25 9ObA117/15v

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Der islamische Gesichtsschleier (Niqab) bedeckt – anders als das islamische Kopftuch (Hijab) – auch das Gesicht der Frau, lediglich ihre Augen sind noch zu sehen. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Kommunikation und Interaktion besteht nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch an einem Arbeitsplatz mit Kontakt zu Kunden, Mitarbeitern und zum Arbeitgeber. Dies gilt auch für einen Arbeitsplatz in einem Notariat, an dem die Kommunikation und Interaktion nicht nur mit Parteien und Klienten, sondern auch mit Mitarbeitern und dem Notar selbst Gegenstand der Arbeitstätigkeit einer Notariatsangestellten ist. Das Tragen des islamischen Gesichtsschleiers hindert an der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Notariatangestellte, weil er die notwendige Kommunikation und Interaktion mit Parteien, Klienten, Mitarbeitern sowie dem Notar selbst erschwert. Die Nichtverschleierung des Gesichts ist damit aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit als Notariatsangestellte und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131192

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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