Norm
KFG §62Rechtssatz
§ 62 Abs 1 KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH?RL (nunmehr Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.Paragraph 62, Absatz eins, KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH?RL (nunmehr Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127246Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016