RS OGH 2016/5/25 3Ob227/11w, 2Ob187/15m

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.Beim Forderungsübergang gemäß Paragraph 16, BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127865">3 Ob 227/11w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w
    Veröff: SZ 2012/34
  • RS0127865">2 Ob 187/15m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127865

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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