RS OGH 2016/5/25 2Ob187/15m

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Rechtssatz

Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach Paragraph 16, BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.

Entscheidungstexte

  • RS0130784">2 Ob 187/15m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m
    Veröff: SZ 2016/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130784

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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