RS OGH 2016/5/25 14Os25/09x, 13Os103/14t, 15Os6/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
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Norm

StPO §8
StPO §191 Abs1 B
  1. StPO § 8 heute
  2. StPO § 8 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 8 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 8 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 191 heute
  2. StPO § 191 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 191 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 191 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 191 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

§ 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34).Paragraph 191, StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-StPO Paragraph 191, Rz 24 und 34).

Entscheidungstexte

  • RS0124922">14 Os 25/09x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 25/09x
  • RS0124922">13 Os 103/14t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 103/14t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Freispruch nach Anklagerückziehung. (T1)
  • RS0124922">15 Os 6/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 6/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124922

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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