Norm
StPO §67 Abs4 Z1Rechtssatz
Offensichtlich unberechtigt iSd § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist eine Anschlusserklärung, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann.Offensichtlich unberechtigt iSd Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO ist eine Anschlusserklärung, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127124Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016