Norm
StGB §304Rechtssatz
Tatbildlich sind auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dritter kann nach dem insoweit nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut und mit Blick auf das geschützte Rechtsgut auch die vom Amtsträger vertretene Behörde (Dienststelle) sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130816Im RIS seit
19.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016