RS OGH 2016/6/10 20Os14/15g, 20Os1/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2016
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Norm

RAO §21c Z1
  1. RAO § 21c heute
  2. RAO § 21c gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 21c gültig von 01.04.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 21c gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 21c gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 21c gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 21c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 21c gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 21c gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtssatz

Die Grundsätze der lit a bis d des § 21c Z 1 RAO gelten gleichermaßen für die in lit e geregelte Privatstiftung, weil das Gesetz durch den uneingeschränkten Verweis auf die in den lit a bis d der Z 1 genannten Personen klarstellt, dass die Privatstiftung nur dann der Gesellschaft angehören darf, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck ? nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger ? auch die übrigen Voraussetzungen der vorangehenden Bestimmungen gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist. Selbst die Unterstützung der Witwe und der Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts verlangt, dass dieser bei seinem Ableben noch immer Gesellschafter war. Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor (arg „jederzeit“), kann eine Privatstiftung nicht Gesellschafter sein oder bleiben.Die Grundsätze der Litera a bis d des Paragraph 21 c, Ziffer eins, RAO gelten gleichermaßen für die in Litera e, geregelte Privatstiftung, weil das Gesetz durch den uneingeschränkten Verweis auf die in den Litera a bis d der Ziffer eins, genannten Personen klarstellt, dass die Privatstiftung nur dann der Gesellschaft angehören darf, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck ? nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger ? auch die übrigen Voraussetzungen der vorangehenden Bestimmungen gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist. Selbst die Unterstützung der Witwe und der Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts verlangt, dass dieser bei seinem Ableben noch immer Gesellschafter war. Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor (arg „jederzeit“), kann eine Privatstiftung nicht Gesellschafter sein oder bleiben.

Entscheidungstexte

  • RS0130622">20 Os 14/15g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 20 Os 14/15g
  • RS0130622">20 Os 1/16x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 1/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130622

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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