RS OGH 2016/6/14 5Ob16/16p

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Veröffentlicht am 14.06.2016
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Norm

WEG 2002 §25 Abs3

Rechtssatz

Um die bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses zu gewährenden Äußerungs- und Stimmrechte der innerhalb der ursprünglichen Äußerungsfrist abstimmenden Wohnungseigentümer nicht zu verletzen, muss daher die Möglichkeit zur nachträglichen Stimmabgabe jedenfalls allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht werden. Werden von einer derartigen Verlängerung der Rückäußerungsfrist nicht alle Wohnungseigentümer verständigt, wird dieser Aspekt des Äußerungsrechts beeinträchtigt, weil nicht alle Kenntnis davon erlangen, dass nach wie vor die Möglichkeit und Notwendigkeit der Werbung besteht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130858

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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