Norm
ZPO §584 Abs1Rechtssatz
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc?Schiedsgerichts) nicht möglich ist.Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd Paragraph 584, Absatz eins, zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc?Schiedsgerichts) nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127277Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016