RS OGH 2016/6/14 3Ob191/11a, 3Ob90/16f

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Veröffentlicht am 14.06.2016
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Rechtssatz

Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc?Schiedsgerichts) nicht möglich ist.Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd Paragraph 584, Absatz eins, zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc?Schiedsgerichts) nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127277">3 Ob 191/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 191/11a
  • RS0127277">3 Ob 90/16f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 90/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127277

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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