Norm
ABGB §907a Abs1Rechtssatz
Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131048Im RIS seit
09.12.2016Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018