RS OGH 2016/6/14 3Ob104/16i

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Veröffentlicht am 14.06.2016
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Norm

ABGB §907a Abs1
  1. ABGB § 907a heute
  2. ABGB § 907a gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013

Rechtssatz

Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.Das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) trifft keine Aussage darüber, ob Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 104/16i
    Beisatz: Keine Verzögerungsgefahr, wenn die verkehrsübliche neue Bankverbindung so rechtzeitig bekanntgegeben wurde, dass der Schuldner noch problemlos disponieren konnte. (T1); Veröff: SZ 2016/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131048

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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