RS OGH 2016/6/16 15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b), 12Os68/16s (12Os69/16p, 12Os70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2016
beobachten
merken

Norm

StGB §50
StPO §86 Abs1
StPO §86 Abs3
StPO §238 Abs3
StPO §271 Abs1
StPO §494 Abs1
  1. StGB § 50 heute
  2. StGB § 50 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 50 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 50 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  6. StGB § 50 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 50 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • RS0130528">15 Os 136/15m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
    Beisatz: Hier: Protokollierung nur des Spruchs eines in der Hauptverhandlung verkündeten und unangefochtenen Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO reicht aus. (T1)
  • RS0130528">12 Os 68/16s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 68/16s
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130528

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten