Norm
StGB §50Rechtssatz
Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130528Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016