RS OGH 2016/6/21 1Ob93/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2016
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Norm

FusionsRL 78/855/EWG Art15
SpaltungsRL 82/891/EWG Art13
SpaltG §15 Abs5
  1. SpaltG § 15 heute
  2. SpaltG § 15 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. SpaltG § 15 gültig von 01.08.2011 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. SpaltG § 15 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. SpaltG § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. SpaltG § 15 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch? oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, im Sinn von Artikel 13, der Spaltungsrichtlinie sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch? oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.

Entscheidungstexte

  • RS0130863">1 Ob 93/16g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 93/16g
    Beisatz: Hier: Die Inhaberin der Ergänzungskapitalanleihe hat aber nicht mehr Rechte als das Recht auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ergänzungskapitalanleihe fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte. (T1)

Schlagworte

Spaltungsrichtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130863

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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