Norm
FusionsRL 78/855/EWG Art15Rechtssatz
§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie – im Rahmen der Spaltung jedenfalls ein Kündigungsrecht des Emittenten nicht besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.Paragraph 15, Absatz 5, SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren im Sinn von Artikel 13, der Spaltungsrichtlinie – im Rahmen der Spaltung jedenfalls ein Kündigungsrecht des Emittenten nicht besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SpaltungsrichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130864Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016