Norm
StPO §391 Abs1Rechtssatz
1.) Keine Antragstellung des Oberlandesgerichts gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anwendung des § 393a Abs 1 StPO.1.) Keine Antragstellung des Oberlandesgerichts gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO.
2.) Der VfGH hat die Entschädigung des freigesprochenen oder sonst außer Verfolgung gesetzten Angeklagten durch einen Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten gemäß § 393a Abs 1 StPO nicht als verfassungswidrig qualifiziert.2.) Der VfGH hat die Entschädigung des freigesprochenen oder sonst außer Verfolgung gesetzten Angeklagten durch einen Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten gemäß Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO nicht als verfassungswidrig qualifiziert.
3.) Es bleibt dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Strafrechtsgesetzgebung überlassen, den Anspruch auf Ersatz der einem Angeklagten in einem Strafverfahren anerlaufenen Kosten vorzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2016:RG0000126Im RIS seit
12.07.2016Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016