Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass der als Beamter der beklagten Post AG „zugewiesene“ Kläger ihm nach dem PBVG zustehende Rechte als Mitglied des Personalausschusses durchzusetzen versucht, ändert nichts daran, dass diese Rechte untrennbar mit seinem öffentlich?rechtlichen Dienstverhältnis verbunden sind und daher der ordentliche Rechtsweg für deren Durchsetzung unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127635Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018