Norm
ÄrzteG 1998 §27Rechtssatz
Daten, die in öffentlichen Registern und Büchern, in Kundmachungen und in sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch enthalten sind, sind allgemein verfügbar, wenn sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 ist bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinn des § 1 Abs 1 DSG 2000 angenommen werden kann.Daten, die in öffentlichen Registern und Büchern, in Kundmachungen und in sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch enthalten sind, sind allgemein verfügbar, wenn sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG 2000 ist bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130870Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016