Norm
FinStrG §28a Abs1Rechtssatz
Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in Paragraph 4, VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130896Im RIS seit
16.09.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2018