Norm
ARHG §1Rechtssatz
Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216, iVm § 1 ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 EMRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Artikel 2, Absatz eins, des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl römisch drei 1999/216, in Verbindung mit Paragraph eins, ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Artikel 7, Absatz eins, EMRK wie auch des Paragraph eins, StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125741Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016