RS OGH 2016/6/28 8ObA63/15w

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Norm

ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Auch bei einer Änderungskündigung ist der Versetzungsschutz zu beachten. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an und erfüllt es die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung iSd § 101 ArbVG, bedarf diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.Auch bei einer Änderungskündigung ist der Versetzungsschutz zu beachten. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an und erfüllt es die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG, bedarf diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 63/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131210

Im RIS seit

27.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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