Norm
NÖ-LBG §94 Abs1Rechtssatz
Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.Die Grenzbetragsregelung des Paragraph 94, Absatz eins, NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle Landesgesetzblatt 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130246Im RIS seit
05.10.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017