RS OGH 2016/6/28 8ObA16/15h, 8ObA57/15p

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Norm

NÖ-LBG §94 Abs1

Rechtssatz

Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.Die Grenzbetragsregelung des Paragraph 94, Absatz eins, NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle Landesgesetzblatt 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130246

Im RIS seit

05.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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