RS OGH 2016/6/28 10Ob1/13i, 10Ob51/12s, 10Ob60/12i, 5Nc13/13a, 10Ob19/13m, 10Ob67/14x, 10Ob19/16s

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Rechtssatz

Art 18 AEUV ist eine die Inländergleichbehandlung für die Angehörigen der Union konstituierende Vorschrift, die Drittstaatsangehörige grundsätzlich ausschließt. Nur dort, wo das Unionsrecht den Drittstaatsangehörigen eine gemeinschaftsrechtlich begründete Rechtsposition verleiht, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV einschließt, können sich Drittstaatsangehörige auf diese Bestimmung berufen.Artikel 18, AEUV ist eine die Inländergleichbehandlung für die Angehörigen der Union konstituierende Vorschrift, die Drittstaatsangehörige grundsätzlich ausschließt. Nur dort, wo das Unionsrecht den Drittstaatsangehörigen eine gemeinschaftsrechtlich begründete Rechtsposition verleiht, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV einschließt, können sich Drittstaatsangehörige auf diese Bestimmung berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128664

Im RIS seit

13.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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