Norm
AußStrG 2005 §43Rechtssatz
Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung im kartellrechtlichen Verfahren: Bei geänderter Sachlage, also bei nachträglichen Tatbestandsveränderungen oder bei Veränderung der Individualisierungsmerkmale des Rechtsschutzanspruchs, aufgrund dessen die Entscheidung ergangen ist, entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann von der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130886Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016