RS OGH 2016/7/6 7Ob251/10b, 7Ob192/12d, 7Ob208/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2016
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §920
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 920 heute
  2. ABGB § 920 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch Versicherungsverträge können mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt. Vertragskonformes Verhalten begründet dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Switch, switchen, UFOS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127092

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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