Norm
JN §49 Abs1Rechtssatz
Behauptet der Kläger, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (zur Vermeidung von Verzugsfolgen unter Rückzahlungsvorbehalt) laufend Leistungen zu erbringen, dann ist die gesonderte Bewertung eines auf Vertragsaufhebung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens auch dann nicht zu beanstanden, wenn es mit einem Begehren auf Rückzahlung in der Vergangenheit erbrachter Zahlungen verbunden ist. Für die Wertzuständigkeit (§§ 51 Abs 1, 52 JN) ist dann die Summe von Rechtsgestaltungs? und Zahlungsbegehren maßgeblich.Behauptet der Kläger, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (zur Vermeidung von Verzugsfolgen unter Rückzahlungsvorbehalt) laufend Leistungen zu erbringen, dann ist die gesonderte Bewertung eines auf Vertragsaufhebung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens auch dann nicht zu beanstanden, wenn es mit einem Begehren auf Rückzahlung in der Vergangenheit erbrachter Zahlungen verbunden ist. Für die Wertzuständigkeit (Paragraphen 51, Absatz eins, 52, JN) ist dann die Summe von Rechtsgestaltungs? und Zahlungsbegehren maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130924Im RIS seit
10.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016