RS OGH 2016/7/6 7Ob102/16z

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Veröffentlicht am 06.07.2016
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Norm

KSchG §27i
  1. KSchG § 27i heute
  2. KSchG § 27i gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2004

Rechtssatz

§ 27i Abs 1 KSchG zählt die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe demonstrativ auf. Das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen.Paragraph 27 i, Absatz eins, KSchG zählt die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe demonstrativ auf. Das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen.

Entscheidungstexte

  • RS0130860">7 Ob 102/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 102/16z
    Veröff: SZ 2016/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130860

Im RIS seit

26.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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