Norm
KSchG §27iRechtssatz
§ 27i Abs 1 KSchG zählt die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe demonstrativ auf. Das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen.Paragraph 27 i, Absatz eins, KSchG zählt die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe demonstrativ auf. Das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130860Im RIS seit
26.08.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018