Norm
KartG 2005 §28 Abs2Rechtssatz
Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach § 10 KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.Auch für Feststellungen nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in Paragraph 28, Absatz 2, KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach Paragraph 10, KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130875Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018