RS OGH 2016/7/7 16Ok2/16d

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Veröffentlicht am 07.07.2016
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Rechtssatz

Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach § 10 KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.Auch für Feststellungen nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in Paragraph 28, Absatz 2, KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach Paragraph 10, KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.

Entscheidungstexte

  • RS0130875">16 Ok 2/16d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2016 16 Ok 2/16d
    Veröff: SZ 2016/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130875

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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